Satzung der Linksjugend ['solid] NRW
(Beschluss der Landesvollversammlung von Linksjugend [’solid] – nrw am 8. und 9. September 2007 in Bochum)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Landesverband (LV) führt den Namen „Linksjugend [’solid]-nrw“. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Verbandsname erhält nach Eintrag in das Vereins-register den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Landesverband ist Teil des Bundesverbandes der „Linksjugend ['solid]“. Der selbstständige Jugendverband ist die Jugendorganisation der Partei „DIE LINKE. NRW“. Er ist rechtlich unabhängig von einer Partei im Sinne des Grundgesetzes.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist in Duisburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die Linksjugend [’solid]-nrw ist ein sozialistischer, antifaschistischer, basisdemokratischer und feministischer Jugendverband. Er greift in die gesellschaftlichen Verhältnisse ein und ist Plattform für antikapitalistische und selbstbestimmte Politik.
(2) Als Teil emanzipatorischer Bewegungen sucht der Jugendverband die Kooperation mit anderen BündnispartnerInnen. Die Arbeit der Linksjugend ['solid] nrw orientiert sich an der Voraussetzung, dass Politik viel stärker im öffentlichen Raum stattfinden muss.
(3) Politische Bildung, der Eintritt in eine politische und kulturelle Offensive von links und die politische Aktion stehen dabei im Mittelpunkt der Tätigkeit des Landesverbandes.
(4) Als Jugendverband bei der Partei „DIE LINKE. NRW“ wirkt er als Interessensvertretung linker Jugendlicher in die Partei.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen durch den Landesverband ist zulässig, soweit diese Aufwendungen durch einen entsprechenden Beschluss durch das zuständige Organ des Landesverbandes bestätigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Hinsichtlich der Mitgliedschaft gilt § 4 der Satzung der „Linksjugend [’solid] e.V.“.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
a.) an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Landesverbandes mitzuwirken,
b.) sich über alle Angelegenheiten des Landesverbandes zu informieren und informiert zu werden,
c.) Anträge an Gremien und Organe zu stellen,
d.) im Rahmen der Geschäftsordnungen an Beratungen teilzunehmen,
e.) an der Arbeit von Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen und letztere zu initiieren,
f.) das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht,
a.) die Satzung einzuhalten,
b.) gefasste Beschlüsse und die Grundsätze des Jugendverbandes zu respektieren,
c.) Mitgliedsbeiträge entsprechend der Finanzordnung zu entrichten, sofern es nicht von der Beitragszahlung befreit ist.
(3) Jedes passive Mitglied hat das Recht vom Jugendverband regelmäßig über Aktivitäten informiert und zu Versammlungen eingeladen zu werden sowie seine passive Mitgliedschaft in ei-ne ordentliche zu aktivieren.
(4) SympathisantInnen haben für die Wahlen zum Bundeskongress das passive Wahlrecht. Ihnen können aufgrund eines Beschlusses der Mitglieder für die jeweilige Versammlung weitere Mitgliederrechte übertragen werden. Ausgeschlossen ist dies für finanzielle Angelegenheiten, Satzungsentscheidungen und das sonstige passive Wahlrecht.
(5) Sympathisant im Sinne dieser Satzung ist, wer das 35.Lebensjahr nicht
vollendet hat, seinen Lebensmittelpunkt in Nordrhein-Westfalen oder
benachbarten Ausland hat und entweder Mitglied der Partei „DIE LINKE“
ist, oder des Studierendenverbandes „LINKE.SDS“, oder regelmäßig an
den Jugendverband Geld spendet, oder aktiv im Jugendverband
mitarbeitet.
§ 6 Gleichstellung
(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder ist ein Grundprinzip des Landesverbandes.
(2) Bei Wahlen innerhalb des Landesverbandes zu Gremien und Organen ist grundsätzlich ein mindestens fünfzigprozentiger Frauenanteil zu gewährleisten. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit von Zweidrittel der entsprechenden Wahlversammlung.
(3) Frauen haben das Recht, innerhalb des Verbandes eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplena durchzuführen. Während eines Frauenplenums ist zeitgleich ein Männerplenum durchzuführen.
(4) Die Mehrheit der Frauen eines Frauenplenums der jeweiligen Versammlung kann ein Frauenveto einlegen. Dieses Veto hat einmalig aufschiebenden Charakter und führt zu einer erneuten Verhandlung des Sachverhaltes.
§ 7 Gliederung
(1) Der Landesverband entspricht dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Er gliedert sich in Basisgruppen. Soweit keine Basisgruppe besteht, sind die Einzelmitglieder direkt dem Landesverband angegliedert.
(2) Basisgruppen haben mindestens drei aktive Mitglieder. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet einer Gemeinde, einer Stadt, einer Städteregion oder eines Kreises. Sie regeln ihre Struktur und ihre Tätigkeitsfelder im Rahmen dieser Satzung und der Grundsätze des Landesverbandes selbstständig. Sie treffen sich mindestens einmal im Jahr. Mitglied der Basisgruppe ist, wer im Tätigkeitsgebiet der Gruppe wohnt oder wer sich zum Mitglied erklärt, obwohl er seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde, Stadt oder Kreis hat. Im letzteren Fall ist seitens der betreffenden Basisgruppe Widerspruch bei der Landesschiedskommission möglich. Eine neu gegründete Basisgruppe hat ihre Gründung gegenüber dem Landesspre-cherInnenrat anzuzeigen.
(3) Basisgruppen führen den Namen des Jugendverbandes. Sie haben darüber hinaus das Recht einen Zweitnamen zu führen.
(4) Basisgruppen, die vorsätzlich und mehrmalig gegen diese Satzung und die Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen haben, können durch Beschluss der jeweils übergeordneten Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden. Die aktive Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder bleibt davon unberührt. Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.
(5) Basisgruppen können sich als rechtsfähige und eingetragene Vereine konstituieren. Ihre Satzung muss sie als Untergliederungen des Jugendverbandes ausweisen, die an dessen Satzung und Grundsätze gebunden sind.
(6) Sofern eine Basisgruppe sich länger als ein Jahr nicht getroffen hat oder ihre Mitgliederanzahl unter drei sinkt, kann der Landesrat oder die Landesvollversammlung die Basisgruppe OG mit 2/3 Mehrheit auflösen.
§ 8 Die Landesvollversammlung (LVV)
(1) Die Landesvollversammlung ist das höchste Gremium des Landesverbandes. Sie tagt mindestens halbjährlich. Sie berät und beschließt über die politischen und organisatorischen Fragen des Landesverbandes. Die LVV gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäfts- und Wahlordnung. Zu Beginn der Tagung sind Protokollführende zu bestimmen, die ein Beschlussprotokoll der Tagung anfertigen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(2) Die LVV tagt prinzipiell öffentlich. Die Öffentlichkeit kann lediglich des Saales verwiesen werden, wenn dies die LVV mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließt. Passive Mitglieder und anerkannte Sympathisierende dürfen in diesem Falle im Saal bleiben."
(3) Die LVV muss mindestens vier Wochen vor ihrer ersten Tagung vom LandessprecherInnenrat durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder des Landesverbandes einberufen werden.
(4) Die Einberufung der LVV erfolgt durch den LandessprecherInnenrat. Der LSPR muss eine außerordentlichen LVV einberufen, wenn dies
a.) das Frauenplenum oder
b.) 1/3 der Basisgruppen oder
c.) 1/5 der Mitglieder des Landesverbands
beantragen. Der Antrag ist elektronisch oder schriftlich an den LSPR zu stellen. Er muss die AntragstellerInnen benennen sowie die Gründe für den Antrag. Die Gründe müssen sich als Tagesordnungspunkte zur LVV-Einladung wieder finden. Beruft der LSPR nicht drei Wochen nach Erhalt des Antrages ein, so können die Antragssteller unter Wahrung der Einberufungsfrist selbst einladen. Der LSPR muss ihnen die dafür notwendigen Daten zur Verfügung stellen.
(5) Die LVV wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als 1/3 der teilnehmenden Mitglieder anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum Beginn der LVV angemeldet haben.
(6) Die LVV nimmt Stellung zu aktuellen politischen Fragen, diskutiert und beschließt über programmatische und strategische Grundsätze und die Arbeitsplanung des Landesverbandes. Sie nimmt den Finanzbericht der Kassenprüfung entgegen und beschließt den Haushalt. Sie entlastet den LandessprecherInnenrat. Die LVV beschließt mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über eventuelle Änderungen der Satzung sowie mit einfacher Mehrheit über die Finanzordnung. 4Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur LVV bekannt gegeben werden.
(7) Die LVV wählt in geheimer Wahl:
a.) mindestens fünf Landessprecher/innen und eine/n SchatzmeisterIn,
b.) zwei Nachrücker-Landessprecher/innen
c.) zwei Kassenprüfe/innen,
d.) drei Mitglieder der Landesschiedskommission,
e.) Zwei Vertreter/innen des Landesverbandes für den Länderrat,
f.) Delegierte und deren VertreterInnen für den Bundeskongress gemäß der Bundessatzung der „Linksjugend [’solid]“,
g.) Die Delegierten des Jugendverbandes für den Landesparteitag der Partei „DIE LIN-KE.NRW“,
h.) Die VertreterInnen des Jugendverbandes für den Landesausschuss der Partei „DIE LIN-KE.NRW“
§ 9 Landesrat
(1) Der Landesrat ist das höchste Gremium des Landesverbandes zwischen zwei Landesvollver-sammlungen. Er trifft sich in der Regel viermal im Jahr. Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Er dient dem Austausch der Basisgruppen untereinander und der Koordinierung ihrer Arbeit, er berät und beschließt über Aktivitäten auf Landesebene und kontrolliert die Arbeit des LandessprecherInnenrates. Der Landesrat kann Beschlusse des LandessprecherInnenrates mit 2/3-Mehrheit aufheben. Beschlüsse des Landesrates können nur von einer Landesvollversammlung aufgehoben werden.
(2) Jede Basisgruppe stellt zwei Delegierte für den Landesrat. Diese sind gleichzeitig Ansprech-partnerInnen für den LandessprecherInnenrat. Ab 50 aktiven Mitgliedern erhält sie ein weiteres Delegiertenmandat. Je weitere 50 aktive Mitglieder erhält sie ein weiteres Mandat. Der Landesrat darf maximal aus 70 Personen bestehen. Sofern diese Höchstzahl überschritten wird, ist der Landesrat ermächtigt, einen neuen Delegiertenschlüssel festzulegen und die Delegiertenzahlen der Basisgruppen proportional abzusenken. Jede Basisgruppe muss danach weiterhin mindestens eine VertreterIn im Landesrat entsenden dürfen.
(3) Die Delegierten sind vor der Tagung des Landesrates dem Präsidium mitzuteilen. Die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Landesrates obliegt der Selbstorganisation der Basisgruppen. Die Frauenquote kann für diese Wahl nicht aufgehoben werden, bei nicht ausreichender Anzahl an Kandidatinnen sind die Plätze vakant zu lassen; dies gilt jedoch nicht, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 S.7 vorliegen. Die Mitglieder des LandessprecherInnenrates nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil und können nicht Delegierte zum Landesrat sein.
(4) Der Landesrat wählt jede dritte Sitzung ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Diese sind gemeinsam für die Einberufung und die Tagungs-vorbereitung verantwortlich und vertreten das Organ nach außen. Das Präsidium erstellt von den Sitzungen ein Beschlussprotokoll, welches innerhalb von zwei Wochen zu veröffentlichen ist.
(5) Zum Landesrat lädt das Präsidium alle Delegierten und die Mitglieder des LandessprecherIn-nenrates schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Als schriftlich gilt auch die Einladung per E-Mail. Der Ortsgruppenrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Viertel aller Basisgruppen vertreten sind.
§ 10 LandessprecherInnenrat (LSPR)
(1) Der LandessprecherInnenrat (LSPR) besteht aus mindestens fünf LandessprecherInnen und der/dem SchatzmeisterIn. Über die genaue Größe des Gremiums entscheidet die LVV. Der LSPR vertritt den Landesverband nach außen. Er ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der LSPR ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Umsetzung der Beschlüsse der LVV, hält den Geschäftsbetrieb aufrecht und koordiniert die Arbeit der Basisgruppen. Der LSPR gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die weitere Aufgabenverteilung unter sich. Jeweils zwei Mitglieder des LSPR sind gemeinsam für den LSPR geschäftsfähig.
(3) Die/der SchatzmeisterIn entwirft am Ende eines Haushaltsjahres einen Finanzplan für das folgende Haushaltsjahr und erstellt den Finanzbericht in Zusammenarbeit mit den KassenprüferInnen.
(4) Scheidet der/ die LandesschatzmeisterIn vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der LSPR unverzüglich aus seiner Mitte eine/n kommissarische/n Landesschatzmeister/in.
(5) Die Mitglieder des LSPR werden von der LVV mit mindestens fünfzig Prozent der anwesenden Mitglieder für ein Jahr gewählt und können von der LVV mit mehr als 50 Prozent der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. In einem eventuellen 3.Wahlgang ist es ausreichend, wenn die/der Kandidat/in mehr „Ja“ als „Nein“ Stimmen erreicht. Der LSPR kann ein vorzeitiges Ende seiner Legislatur mit 2/3 Mehrheit beschließen. Eine Wiederwahl ist nur zweimal möglich. Eine Wiederwahl darüber hinaus ist erst nach einer Pause von einer regulären Amtszeit möglich.
(6) Der/die erste Nachrücker-LandessprecherIn übernimmt im Falle des Rücktrittes eineR LandessprecherIn die Arbeit der/des regulären LandessprecherIn und rückt somit nach. Für den/die zweite Nachrücker-LandessprecherIn gilt das Gleiche.
(7) Der LSPR tagt mindestens alle sechs Wochen. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Zu Beginn der Sitzung des LandessprecherInnenrats ist ein/e ProtokollführerIn zu bestimmen sowie ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Die Protokolle sind grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu veröffentlichen.
§ 11 Landesarbeitskreise
(1) Landesarbeitskreise (LAK) sind auf Dauer angelegte landesweite thematische Zusammenschlüsse des Jugendverbandes, die sich mindestens einmal im Jahr treffen. Sie sind kei-ne Gliederung des Jugendverbandes. 3Sie zeigen dem LSPR ihre Gründung an.
(2) LAKs entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und innere Struktur. Diese muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Ihre Treffen müssen verbandsöffentlich sein. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesrates und der LVV teilnehmen. Ihnen können Befugnisse durch den Landesrat und durch die LVV übertragen werden, insbesondere die Befugnis, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
(3) Landesarbeitskreise, die vorsätzlich und mehrmalig gegen diese Satzung und die Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen haben, können durch einen Beschluss der LVV mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden TeilnehmerInnen aufgelöst werden. Ein Widerspruch gegen den Beschluss hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Landesschiedskommission.
§ 12 Studierendenverband
(1) Der Studierendenverband DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband NRW (LINKE.SDS) ist ein Landesarbeitskreis des Landesjugendverbandes mit eigenständiger Mitgliedschaft und Organisation. Näheres regelt die Satzung des Studierendenverbands, die der Genehmigung des LandessprecherInnenrates des Jugendverbands bedarf. Die Genehmi-gung darf nur verweigert werden, wenn die Satzung unvereinbar mit der des Jugendverbands ist.
(2) Alle studierenden Mitglieder des Jugendverbands sind automatisch passive Mitglieder des Studierendenverbands. Sobald passive Mitglieder sich an einer ordentlichen Sitzung einer Gliederung des Studierendenverbandes DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband NRW (LINKE.SDS) beteiligt haben, werden sie zu aktiven Mitgliedern.
§ 13 Kassenprüfer/innen
(1) Die LVV wählt zwei KassenprüferInnen. Sie werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des LSPR oder der Landesschiedskommission sein.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Finanzen des Landesverbands jährlich gemeinsam mit der/dem SchatzmeisterIn zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, welcher der LVV vorzutragen ist.
§ 14 Landesschiedskommission
(1) Die Landesschiedskommission wird durch die LVV in einer Stärke von drei Mitgliedern gewählt. Sie werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des LSPR oder der Kassenprüfung sein.
(2) Die Landesschiedskommission entscheidet über Streitfälle hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Satzung, Einsprüche und Widersprüche gegen die Tätigkeit von Landesar-beitskreisen, Einsprüche und Widersprüche gegen Beschlüsse von Organen und Gremien des Landesverbandes sowie gegen Entscheidungen von Schiedskommissionen unterer Verbandsebenen und die Anfechtung von Wahlen innerhalb des Landesverbandes.
(3) Die Landesschiedskommission entscheidet auf Antrag über den Ausschluss bzw. über Widersprüche gegen den Eintritt von Mitgliedern bzw. die Aktivierung von passiven Mitgliedern.
(4) 1Die Landesschiedskommission entscheidet über Widersprüche gegen die Auflösung oder Nichtanerkennung von Gliederungen und Landesarbeitskreisen.
§ 15 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglieder unterstützen den Landesverband durch einen Förderbeitrag von mindestens zwei Euro im Monat. 2Daraus erwachsen ihnen keine Rechte und Pflichten gemäß § 5 dieser Satzung. Sie haben das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Jugendverbandes zu informieren.
§ 16 Auflösung, Verschmelzung
(1) Beschlüsse zur Auflösung oder zur Verschmelzung des Landesverbandes bedürfen der Zustimmung von ¾ der Teilnehmer/innen der LVV. Die LVV entscheidet über die Verwendung der finanziellen Mittel des Landesverbandes.
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Der erste gewählte LandessprecherInnenrat setzt sich quotiert auf Vorschlag der jeweiligen Strukturen wie folgt zusammensetzt: 4 x [’solid], 4 x WASG, 2 x offene Plätze. Er amtiert bis maximal zum 31.10.2008.
![Die Linksjugend [solid] ist ein sozialistischer, antifaschistischer, basisdemokratischer und feministischer Jugendverband. Er greift in die gesellschaftlichen Verhältnisse ein und ist Plattform für antikapitalistische und selbstbestimmte Politik. Als Teil emanzipatorischer Bewegungen sucht der Jugendverband die Kooperation mit anderen BündnispartnerInnen.](/sites/linksjugend-solid-nrw.de/themes/zen/linksjugend/logo.gif)

