Finanzordnung der Linksjugend [’solid] NRW

(Beschluss der Landesvollversammlung von Linksjugend [’solid] – nrw am 8. und 9. September 2007 in Bochum)

 

§1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Alle Ausgaben des Landesjugendverbandes orientieren sich am Prinzip der Sparsamkeit.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Kassenprüfung

  1. Die Landesvollversammlung wählt nach Satzung des Jugendverbandes KassenprüferInnen.
  2. Eine Kassenprüfung hat mindestens jährlich stattzufinden.
  3. Die KassenprüferInnen haben jederzeit das Recht, eine Kassenprüfung anzuberaumen. Der / Die LandesschatzmeisterIn hat eine Kassenprüfung innerhalb von sechs Wochen zu ermöglichen.

 

§3 Öffentlichkeit

1. Alle Finanzentscheidungen sind vorbehaltlich eines anderen Beschlusses von 2/3 der LandessprecherInnen mitgliederöffentlich. Finanzentscheidungen sind jedoch, sofern sie unmittelbar Personen betreffen, nicht öffentlich zu beraten und zu beschließen.

 

§4 Zuständigkeiten

  1. Für Finanzanträge ist die Landesvollversammlung zuständig, zwischen den LVVen entscheidet der LandessprecherInnenrat.
  2. Finanzentscheidungen bis zu 200 € kann der / die LandesschatzmeisterIn dann ohne LSpR Sitzung beschließen, wenn sie/er die anderen LandessprecherInnen per E-Mail darüber informiert und innerhalb von drei Tagen kein/e LandessprecherIn widerspricht.
  3. Zugriffsberechtigt zum Konto des Landesjugendverbandes ist der /die LandesschatzmeisterIn und mindestens ein weiteres Mitglied der LSpR. Hierbei soll auf eine Ausgewogenheit der Quellorganisationen geachtet werden.

 

§5 Fahrtkosten

  1. Fahrtkosten werden in der Regel zu allen satzungsgemäßen Gremien des Landesverbandes für die jeweiligen Mitglieder des Gremiums erstattet. Zusätzlich kann der LSpR weiteren Personen oder zu weiteren Anlässen über Erstattungen entscheiden.
  2. Bemessungsgrundlage zur Rückerstattung ist eine Fahrkarte des ÖPNV, 2. Klasse im Nahverkehr. Hierbei ist auf die günstigste Anreise zu achten, Bahncard und Sparpreise sind wenn möglich zu nutzen.
  3. Der LSpR kann auf Antrag die Übernahme von Kosten für eine Bahncard im Einzelfall beschließen.
  4. Fahrtkosten können nur gegen Überlassung des Fahrscheins erstattet werden.
  5. Autofahrten sind in Ausnahmefällen erstattungsfähig, jedoch nur bis zum Preis einer Fahrkarte des ÖPNV. Hier wird je KM von 0,20 € ausgegangen. In Ausnahmefällen (Versorgungseinkäufe, Materialbeschaffung usw.) werden die vollen Fahrtkosten erstattet.

 

§6 Kosten für Porto

  1. Jeder Finanzplan muss die Kosten für Einladungen zu allen satzungsgemäßen Gremien sicherstellen.
  2. Nach Möglichkeit soll bei Briefsendungen ein Massentarif verwendet werden.
  3. Alle Postdienstleister, die der Landesverband in Anspruch nimmt, sollten den Mindestlohn zahlen.

 

§7 Beschäftigte des Landesverbandes

  1. Der Landesverband kann für politische und organisatorische Aufgaben Personen beschäftigen.
  2. Stellenausschreibungen des Jugendverbandes sind zumindest Mitgliederöffentlich.
  3. Zur Einstellung wird ein Auswahlgremium gebildet. Diesem gehören zwei Mitglieder des LandessprecherInnenrates an, der/ die Landesschatzmeister/in sowie zwei Mitglieder, die der Ortsgruppenrat benennt. Diese schlagen dem LandessprecherInnenrat eine Präferenzliste vor. Der LandessprecherInnenrat entscheidet in geschlossener Sitzung abschließend.
  4. Auf eine angemessene Bezahlung ist wert zu legen, nach Möglichkeit soll sich hier an vergleichbaren Tarifverträgen oder gewerkschaftlichen Empfehlungen orientiert werden.